+++ Grundsatzbeschluss zu Wörth-West II +++ SAF – Gelände – Entscheidung vertagt +++

Vorstellung Wörth West II

Zwei wichtige Entscheidungen mit zukunftsweisender Bedeutung standen gestern auf der Tagesordnung des Stadtrates. Die grundsätzliche Billigung des Planungskonzepts für die zukünftige Nutzung des ehemaligen SAF-Geländes und der Aufstellungsbeschluß zum Bebauungsplan Wörth-West II.

Der Stadtrat billigte einstimmig den aktuellen Planungsstand für die Erweiterung des Baugebiets „Wörth-West“ als Grundlage für die Aufstellung des notwendigen Bebauungsplans (siehe Bild). Damit kommt nun endlich Bewegung in diese schon lange diskutierte Projekt. Wann die ersten Bagger rollen werden, ist schwer zu sagen. Aber es ist Licht am Ende des Tunnels zu erkennen.

Verschoben werden musste die Entscheidung über die Billigung des Planungskonzepts für das SAF-Gelände. Der Stadtrat hatte über dieses Thema zuletzt auf der Sitzung im Mai intensiv diskutiert (siehe weiter unten auf dieser Seite). In der Sitzung teilte der Bürgermeister allerdings mit das ein Abstimmungstermin zwischen Stadt, Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde und Investor (sogenannter Scopingtermin) Fragen aufgeworfen hätte, die vor einer Entscheidung zu klären sind. Dies betrifft unter anderem den Lärmschutze im Hinblick u.a. im Zusammenhang mit der Werft auf der gegenüberliegenden Mainseite.

In der Bürgerfragstunde wurde ein Vorfall am vergangenen Sonntag an der Badebucht angesprochen, bei dem mehrere Hunde ohne Leine wild zwischen den Badenden hin und hergelaufen sind. Die Situation konnte wohl durch eingreifen eines beherzten Mitbürgers geklärt werden und die Hundehalter verhielten sich auch vernünftig, es wurde aber angeregt durch ein Schild auch für Ortsfremde auf den bestehenden Leinenzwang hinzuweisen. Der Bürgermeister wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die städtische Satzung zur Leinenpflicht nur in bebauten Gebieten gelte. Zudem sei die Badebucht keine offizielle von der Stadt unterhaltene Badegelegenheit. Die Nutzung erfolge auf eigene Verantwortung und Risiko. Hierzu sei noch ergänzend angemerkt, dass Hundehalter unabhängig von dieser Satzung dafür sorgen müssen, dass sich Andere durch den freilaufenden Hund nicht bedrängt oder sogar bedroht fühlen. Leinenpflicht gilt zudem in der Setzzeit (1. April bis 15. Juli) in der „freien Landschaft“ und zu keiner Zeit dürfen Hunde „streunen oder wildern“. Außerdem gebietet das einfach auch die gegenseitige Rücksichtnahme und der gesunde Menschenverstand.